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*sollte die Gewerbeanmeldung bereits gemacht worden sein, wird alternativ die steuerliche Anmeldung in diesem Paket als Dienstleistung angeboten

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Nettopreise, für alle Credits, Gutscheine und sonstigen Partner-Deals gelten die jeweiligen Bedingungen und Konditionen der Anbieter.

Hinweis: Die Notarkosten sowie die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister sind im Preis nicht enthalten und fallen zusätzlich an.
Die PlusFix UG (Haftungsbeschränkt) übernimmt selbst keine Rechtsberatung. PlusFix arbeitet ausschließlich mit Rechtsanwälten und selbständigen Steuerberatern zusammen, die auf den Bereich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) spezialisiert sind.

 

Automatisieren Sie Ihre Gründung mit uns

Kein Mindestkapital notwendig

Um ein Einzelunternehmen zu gründen, benötigen Sie kein Startkapital und Sie müssen auch keine Rücklagen bilden. Unternehmerische Entscheidungen können unabhängig und schnell getroffen werden.

Schnelle, formlose und günstige Gründung

Als Einzelunternehmen brauchen Sie für die Firmengründung keinen Gesellschaftsvertrag, keine notarielle Beurkundung und keinen Handelsregistereintrag. Das spart Zeit und Geld.

Meist keine Bilanzierungspflicht

Gewerbliche Einzelunternehmen sind bis zu einem jährlichen Umsatz von 600.000 Euro und Gewinn von 60.000 Euro von der Bilanzierungspflicht befreit. Das spart Steuerberaterkosten.

Ihre häufig gestellten Fragen zum Einzelunternehmen

Was macht das Einzelunternehmen aus ?

Als Geschäftsführer eines Einzelunternehmens erhalten Sie 100% Ihres Gewinns, haften aber auch mit Ihrem Privatvermögen. Um ein Einzelunternehmen zu gründen, benötigen Sie keinerlei Mindestkapital, sind im Regelfall von der Bilanzierungspflicht befreit und ersparen sich zahlreiche Formalitäten wie Handelsregistereintragung oder notarielle Beurkundungen.Ein Einzelunternehmen besteht aus einer natürlichen Person, „Inhaber“ genannt, die sich selbständig betätigt. Dies kann als Freiberufler, Landwirt oder Gewerbetreibender geschehen. Ob im Unternehmen weitere Angestellte beschäftigt werden, spielt dabei keine Rolle. Um Ihre Einnahmen korrekt versteuern zu können, ist es notwendig, dass auch Einzelunternehmen als solche angemeldet werden.

Muss ein Einzelunternehmen Gewerbesteuer zahlen?

Liegt Ihr jährlicher Gewinn unter 24.500 €, sind Sie von der Gewerbesteuer befreit. Freiberufler brauchen unabhängig von ihrem Gewinn keine Gewerbesteuer zu bezahlen.

Gilt für ein Einzelunternehmen die “beschränkte Haftung”?

Ein Einzelunternehmen gründen können Sie ohne Stammeinlage und ohne großen bürokratischen Aufwand, was diese Unternehmensform besonders beliebt macht. Im Gegensatz zu einer GmbH oder UG genießt ein Einzelunternehmer jedoch keine beschränkte Haftung. Das bedeutet, dass der Teil des Privatvermögens, der dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, zum Betriebsvermögen wird. Hierbei kann es sich neben Geld auch um Fahrzeuge, Geschäftsräume oder technische Geräte wie Computer o.Ä. handeln. Der Inhaber führt seine Geschäfte daher auf eigenes Risiko und vertritt das Unternehmen unter eigenem Namen.

Sollten Sie sich vor privater Haftung schützen wollen, empfiehlt es sich, statt eines Einzelunternehmens besser eine GmbH oder eine UG als Unternehmensform zu wählen. Verfügen Sie über wenig oder kein Stammkapital, ist eine UG (haftungsbeschränkt) die Rechtsform für Sie. Können Sie aber 25.000 € aufbringen, ist es vorteilhafter, eine GmbH zu gründen.

Kann man sich an einem Einzelunternehmen beteiligen?

Obwohl das Gesetz beim Gründen von Einzelunternehmen keine Stammeinlage vorsieht, die von den Gründern (z.B. den Gesellschaftern einer GmbH) eingebracht werden muss, ist es möglich, dass sich eine weitere Person finanziell beteiligt.

Wie benenne ich als Einzelunternehmer meine Firma?

Sie brauchen keinen aufwändigen Rechtsformzusatz zum Namen Ihrer Firma. Ihr Einzelunternehmen heißt ganz einfach so wie Sie. Sind Sie Kaufmann, eine Sonderform des Einzelunternehmers, ist zusätzlich zum Namen das Kürzel „e.K.“ zu führen.

Welchen Anteil des Gewinns erhält ein Einzelunternehmer?

Der Gewinn eines Einzelunternehmens fließt zu 100 Prozent in die Taschen des Unternehmers und ist über dessen private Steuererklärung zu versteuern.

Wann ist ein Einzelunternehmer ein “eingetragener Kaufmann (e.K.)”?

Erfüllt ein gewerbetreibender Einzelunternehmer gewisse Kriterien, muss er sich als Kaufmann nach dem HGB ins Handelsregister eintragen lassen. Dies ist der Fall, wenn er “ein Handelsgewerbe betreibt, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert”. Sobald dies auf Ihr Einzelunternehmen zutrifft, gilt für Sie das HGB und Sie sind verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, wobei die Eintragung in einem solchen Fall keine Auswirkungen auf Ihren Status hat: Auch wenn Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, werden Sie steuerlich als eingetragener Kaufmann (e.K.) eingestuft. Damit sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, eine Bilanzierung Ihrer Handelsgeschäfte zu erstellen. Dies kann bereits der Fall sein, wenn Sie Ihr Einzelunternehmen gründen, kann aber auch erst später eintreten. Werden Sie als Einzelunternehmer nicht als eingetragener Kaufmann eingestuft, ist es auch möglich, sich freiwillig im Handelsregister (HRG) zu registrieren..

Welche Vorteile hat eine freiwillige Eintragung im HRG für ein Einzelunternehmen?

Betreiben Sie als Einzelunternehmer kein Handelsgewerbe, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind Sie Kleingewerbetreibender und kein Kaufmann im Sinne des HGB und müssen sich daher nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Sie haben aber die Möglichkeit, sich freiwillig als Kaufmann ins Handelsregister eintragen zu lassen. Daraus ergeben sich Pflichten wie die Buchführungspflicht, aber auch einen entscheidenden Vorteil: Kaufleute haben beispielsweise die Möglichkeit, ihren Angestellten Prokura zu erteilen. Dabei handelt es sich um eine sehr umfangreiche geschäftliche Vertretungsvollmacht, die Sie einem oder mehreren Ihrer Mitarbeiter verleihen können.

Welche Steuern sind als Einzelunternehmen zu bezahlen?

Für Einzelunternehmen sind vor allem drei Arten von Steuern relevant: Gewerbesteuer, Einkommenssteuer und Umsatzsteuer. Im Folgenden erhalten Sie einige Informationen zu jeder Steuerart:

Gewerbesteuer für Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er eine Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ausübt, d. h. weder Landwirt noch Freiberufler ist. Die zu zahlende Gewerbesteuer wird dabei zum Teil auf seine Einkommensteuer angerechnet.

Einkommensteuer für Einzelunternehmen

Die Einkünfte Ihres Einzelunternehmens sind zu versteuern, egal ob es sich um einen Gewerbebetrieb, um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder um selbständige Arbeit handelt. Die Steuerpflicht gilt dabei allerdings nicht für das Unternehmen, sondern für den Inhaber. Dabei ist zu beachten, dass die Einkünfte im Jahr des Entstehens besteuert werden. Für die Besteuerung ist übrigens nicht ausschlaggebend, ob der Gewinn entnommen worden ist oder nicht.

Umsatzsteuer für Einzelunternehmen

Als Einzelunternehmer gilt für Sie in jedem Fall das Umsatzsteuergesetz. Das bedeutet, dass Sie die Pflicht haben, die Höhe der Umsatzsteuer zu ermitteln und Aufzeichnungen über alle Grundlagen zu führen, die für eine solche Ermittlung notwendig sind. Sollten Sie zwei Einzelunternehmen gleichzeitig betreiben, müssen Sie Ihre Umsatzsteuererklärung für beide Firmen in einem Dokument einreichen. Zuständig ist jeweils das Finanzamt, in dessen Bezirk das erste Unternehmen eröffnet wurde.

Welche Arten eines Einzelunternehmens gibt es?

Möchten Sie ein Einzelunternehmen gründen, ist es nicht immer einfach, herauszufinden, zu welcher der drei Berufsgruppen Freiberufler, Landwirt oder Gewerbetreibender Sie gehören. firma.de bietet Ihnen einen kurzen Überblick:

1. Einzelunternehmer der Berufsgruppe Landwirte

Angehörige dieser Berufsgruppe sind im Gegensatz zu Freiberuflern und Gewerbetreibenden einfach zu kategorisieren. Landwirt ist ein in Deutschland anerkannter Ausbildungsberuf zur zielgerichteten Herstellung pflanzlicher und/oder tierischer Erzeugnisse auf einer bewirtschafteten Fläche.

2. Einzelunternehmer der Berufsgruppe Freiberufler

Charakteristiken freier Berufe sind hohe Professionalität, Verpflichtung gegenüber dem Allgemeinwohl, strenge Selbstkontrolle, Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit. Ob Sie zur Berufsgruppe der Gewerbetreibenden oder der Freiberufler gehören, ist nicht immer leicht zu beantworten. Sollten Sie unsicher sein, zu welcher Liste Sie gehören, sollten Sie sich die Liste der Katalogberufe und katalogähnlichen Berufe ansehen, die sie auch hier im Einkommensteuergesetz nachlesen können. Die endgültige Einstufung ist immer vom Einzelfall abhängig und wird vom zuständigen Finanzamt vorgenommen. Hier finden Sie die offizielle Definition aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz: „Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.”Möchten Sie genaueres über die Definition freier Berufe wissen und/oder ist Ihre Berufsgruppe nicht eindeutig zu bestimmen, können Sie weitere wissenswerte Infos auf der Homepage des Bundesverbandes der freien Berufe nachlesen. Alle wichtigen Infos rund um Freiberufler finden Sie außerdem in unserem Fachartikel: Als Freiberufler in die Selbständigkeit.

3. Einzelunternehmer der Berufsgruppe Gewerbetreibender

Gewerbetreibende sind Ausübende all jener Berufe, die weder als „frei“ noch als „landwirtschaftlich“ einzustufen sind, insofern empfehlen wir auch Ihnen. einen Blick in die Liste der Katalogberufe der Freiberufler. Sollte Ihre Tätigkeit dort nicht aufgeführt werden und Sie außerdem nicht als ausgebildeter Landwirt tätig sind, zählen Sie zu den Gewerbetreibenden. In unserem Ratgeber können Sie hier nachlesen, wann und wie Sie ein Gewerbe anmelden müssen und hier, in welchen Fällen Sie KEIN Gewerbe anmelden müssen.

Ab welchem Umsatz fällt ein Einzelunternehmen unter die Kleinunternehmerregelung?

Die Grenze wurde zum 1.1.2020 erhöht! Sollte Ihr Jahresumsatz unter 22.000 € und der voraussichtliche Jahresumsatz des nächsten Geschäftsjahres unter 50.000 € liegen, kann Ihr Einzelunternehmen von der Kleinunternehmerregelung profitieren. D.h. Ihr Unternehmen muss keine Umsatzsteuer entrichten. Wenn Sie sich dafür entscheiden, fällt allerdings auch der Vorsteuerabzug weg. Ob Sie die Regelung nutzen können, ist abhängig vom Jahresumsatz und gilt nicht nur für Einzelunternehmen. Der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung kann beim Finanzamt beantragt werden.

Welchen Firmennamen gebe ich meinem Einzelunternehmen?

Ihr Name wird zur Firma

Ihr Firmenname ist der Name, mit dem Ihr Unternehmen im Geschäftsverkehr nach außen auftritt. Die Namensfindung ist nie zu unterschätzen, denn ein gut oder schlecht gewählter Firmenname kann sich auf den Erfolgskurs eines Unternehmens auswirken. Im Einzelunternehmen firmiert in der Regel der Inhaber mit seinem eigenen bürgerlichen Namen, wobei mindestens ein Vorname im Firmennamen enthalten sein muss, wie in „Iris Schmitt“.

Besonderheiten der Firmierung beim eingetragenen Kaufmann (e.K.)

Ist ein Inhaber eines Einzelunternehmens ein ins Handelsregister eingetragener Kaufmann (siehe hierzu Der Einzelunternehmer als Kaufmann), hat er die freie Wahl eines Firmennamens, allerdings muss dieser mit „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ bzw. „e. K.“, „e. Kfm“ oder „e. Kfr“ ergänzt werden wie in „Frida Müller e. K.“. Einen solchen Firmennamen im handelsrechtlichen Sinne zu führen, ist Ihnen nur als Kaufmann mit Eintragung ins Handelsregister erlaubt. Einzelunternehmern ohne Eintragung ins HRG ist diese Ergänzung strengstens untersagt. Für jene gelten die Vorschriften des BGB.

Firmierungs-Tipp: Ergänzen Sie eine sinnvolle Geschäftsbezeichnung

Zusätzlich zum Firmennamen ist es einem Einzelunternehmen gestattet, eine frei wählbare Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung von wirtschaftlicher Bedeutung zu führen, z. B. „Digital Technics“ für die Firma „Marco Mayer Internetdienstleistungen“. Eine solche Geschäftsbezeichnung soll einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens dienen und hat eine „schmückende“ Funktion. Sie darf also nicht mit dem Firmennamen verwechselt werden, mit dem Sie Ihr Einzelunternehmen im Geschäftsverkehr vertreten. Zu beachten ist dabei, dass die Geschäftsbezeichnung nicht über maßgebliche Umstände hinwegtäuschen darf, also z. B. nicht den Eindruck einer Größe vermitteln darf, die Ihr Einzelunternehmen nicht besitzt. So darf sich ein kleiner Malerbetrieb nicht „Malerarbeiten weltweit“ nennen, wenn das Unternehmen nicht über die Kapazitäten verfügt, die man mit einem solchen Namen assoziiert.

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